Bei der Erstellung von Vergütungen können bei den Einkaufswerten und den Verkaufswerten jeweils ein Preis, ein Steuersatz und eine Einheit angegeben werden (siehe hierzu auch den Hilfe-Artikel „Wie kann ich aktionsbezogene Vergütungen erstellen und hinterlegen?“). Der Einkaufspreis stellt hierbei den Preis dar, den die Promoter/Mitarbeiter von der Agentur erhalten. Gemeint ist also der Einkaufspreis aus Sicht der Agentur, da die Agentur diese Leistung von extern bezieht/einkauft. Der Verkaufspreis hingegen ist der Preis, den die Agentur von ihren Kunden für diese Leistung bekommt.
Ob innerhalb einer Abrechnungsposition in den Einkaufswerten der in der Vergütung angegebene Steuersatz verwendet wird, hängt jedoch maßgeblich an der Beschäftigungsart, die in den bürokratischen Angaben des Profils hinterlegt wurde. Hierbei werden drei Fälle unterschieden:
- Die Person ist als Freelancer/Selbstständiger im System hinterlegt, die umsatzsteuerpflichtig gemäß §19 UStG ist. Für diese Personen wird der in der Vergütung angegebene Steuersatz in die Abrechnungspositionen übernommen.
- Die Person ist als Freelancer/Selbstständiger im System hinterlegt, jedoch gemäß §19 UStG als Kleinunternehmer von der Umsatzsteuer befreit. Für diese Personen wird der in der Vergütung angegebene Steuersatz in den Abrechnungspositionen strikt auf 0 % gesetzt.
- Die Person ist als abhängig Beschäftigter (Hauptbeschäftigung oder Nebenbeschäftigung) im System hinterlegt. Für diese Personen wird der in der Vergütung angegebene Steuersatz in den Abrechnungspositionen auf leer gesetzt und ebenfalls nicht berücksichtigt/berechnet.
Das System setzt also bei der systemischen Erstellung von Abrechnungspositionen den in der Vergütung angegebenen Steuersatz in Abhängigkeit vom Beschäftigungsverhältnis zurück oder übernimmt ihn entsprechend.